Vereinssatzung

Unsere Satzung

1.1 Der Verein führt den Namen "Distressed Ladies – Women in Restructuring“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

1.2 Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

2.1 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

  • Gründung eines überregionalen Netzwerks von und für Frauen in den un- terschiedlichen Funktionen und Positionen im deutschen und europäischen Insolvenz- und Restrukturierungsbereich
  • Zurverfügungstellung einer Plattform für fachlichen Gedankenaustausch, Fachdiskussionen und Vorträge über relevante aktuelle Themen im Insol- venz- und Restrukturierungsmarkt
  • Business Development und Identifikation von Karrieremöglichkeiten und - strategien von Frauen im Insolvenz- und Restrukturierungsbereich sowie Stärkung der individuellen Positionierung als Expertin
  • Motivation und Förderung der jungen Kolleginnen im Insolvenz- und Rest- rukturierungsmarkt
  • Förderung der Präsenz von Expertinnen auf Fachveranstaltungen durch wechselseitige Unterstützung

2.2 Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.

3. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern: 3.1 Ordentliche Mitglieder

Frauen, die in eine der nachstehend genannten fünf Untergruppen fallen, voll- jährig sind und mindestens fünf (5) Jahre Berufserfahrung in einem oder mehre- ren der nachstehend genannten Tätigkeitsbereiche aufweisen, können Mitglie- der des Vereins werden:

a. Restrukturierungs- und Sanierungsberaterinnen, insbesondere (i) Operative Sanierungsberaterinnen

Verein_Distressed Ladies_Satzung_160317 1 / 11 105/16_d2444-16

Distressed Ladies – Women in Restructuring e.V. Satzung Stand: 17. März 2016

(ii) Kapitalrestrukturierungsberaterinnen (insbesondere M&A- und Corpo- rate Finance-Berater)

(iii) Interim-Managerinnen(CRO,CEO,CFO);

Vertreterinnen von Finanzierern (insbesondere von Kreditinstituten, Kredit- versicherern und Investoren);

Rechtsanwältinnen mit Schwerpunkt im Bereich der Restrukturierungs-, Sanierungs- und Insolvenzberatung;

Wirtschaftsprüferinnen und Steuerberaterinnen mit Schwerpunkt im Bereich der Restrukturierungs-, Sanierungs- und Insolvenzberatung;

Insolvenzverwalterinnen;

Insolvenzrichterinnen und -rechtspflegerinnen, Vertreterinnen von Behör- den und Regierungen, Hochschullehrerinnen und Hochschulmitarbeiterin- nen.

3.2 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können natürliche Personen sowie Unternehmen, öffent- lich-rechtliche Institutionen oder Körperschaften und sonstige juristische Perso- nen und Personenvereinigungen sein. Sie fördern die Ziele und Aufgaben des Vereins.

3.3 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder- versammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelne natürliche Personen mit deren vorheriger Zustimmung ernannt werden, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zah- len keinen jährlichen Mitgliedsbeitrag und genießen alle Rechte der ordentli- chen Mitglieder.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Personen, welche die in Ziffer 3.1 oder 3.2 genannten Voraussetzungen erfül- len, können schriftlich oder per E-Mail die Aufnahme als Mitglied beim Vorstand beantragen. Der Antrag ordentlicher Mitglieder soll den Namen, die geschäftli- che Anschrift, die berufliche Qualifikationen, Angaben zur Berufserfahrung so- wie Angaben dazu enthalten, in welcher Position die Antragstellerin zum Zeit- punkt der Antragstellung tätig ist. Der Antrag von fördernden Mitgliedern soll den Namen, die geschäftliche Anschrift sowie die Beweggründe für die Antrag- stellung enthalten.

4.2 Jeder Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied muss von drei (3) bereits bestehenden Mitgliedern befürwortet werden. Dies gilt nicht für die Aufnahme der Gründungsmitglieder.

4.3 Über die schriftlichen oder per E-Mail eingereichten Aufnahmeanträge ent- scheidet der Vorstand in dessen nächster Sitzung oder im Umlaufverfahren, das schriftlich oder per E-Mail durchgeführt werden kann.

4.4 Über die Aufnahmeanträge von natürlichen Personen, welche die in Ziffer 3.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, entscheidet der Vorstand.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet

5.1.1 mit dem Tod des Mitglieds,

5.1.2 durch freiwilligen Austritt oder

5.1.3 durch Ausschluss aus dem Verein.

5.2 Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung möglich. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von 3 (drei) Monaten und unter Begleichung sämtlicher etwa noch ausstehender jährlicher Mitgliedsbeiträge zulässig. Die Austrittserklärung ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, wenn dieses gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt insbeson- dere vor, wenn das Mitglied

5.3.1 die Ziele des Vereins verletzt;

5.3.2 eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, dem Ansehen eines Beruf- standes gemäß Ziffer 3.1 in der Öffentlichkeit zu schaden;

5.3.3 trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbei- trag im Rückstand ist; oder

5.3.4 die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.1 oder 3.2 für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.

5.4 Der gefasste Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch den geschäfts- führenden Vorstand mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied un- ter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich vor dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail Stellung zu nehmen.

5.5 Bei dem Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds des Vorstandes oder des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.

5.6 Im Fall des Ausschlusses aus dem Verein bleiben etwaige Ansprüche des Ver- eins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Ansprüche auf Zahlung des jährlichen Mitgliedschaftsbeitrages, bestehen. Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins stehen den ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern nicht zu.

6. Beiträge und sonstige laufende Pflichten

6.1 Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser ist zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Der jährliche Mit- gliedsbeitrag ist unabhängig vom Eintrittszeitpunkt in voller Höhe zu zahlen.

6.2 Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine Senkung der jährli- chen Mitgliedsbeiträge oder eine Aussetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge für einzelne Jahre beschließen.

6.3 Angehörige folgender Berufsgruppen können vom Vorstand von der Pflicht zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags befreit werden:

6.3.1 Universitätsprofessorinnen und –mitarbeiterinnen

6.3.2 Insolvenzrichterinnen und sonstige Angehörige des öffentlichen Diens- tes.

6.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer personenbezogenen Daten (Name, geschäftliche Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer, berufliche Qualifikation und Position, in welcher das Mitglied tätig ist) dem Vorstand selbstständig mitzuteilen und fehlende Angaben zeitnah nachzureichen.

7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

7.1 die Mitgliederversammlung (Ziffern 8 bis 11)

7.2 der Vorstand (Ziffern 12 bis 15) und

7.3 der Beirat (Ziffer 16).

8. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angele- genheiten:

8.1.1 Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes;

8.1.2 Prüfung des Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters aufgrund des Berichtes eines in der vorhergehenden Mitgliederversammlung gewähl- ten Kassenprüfers;

8.1.3 Entlastung des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes;

8.1.4 Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie eines unabhängigen Kas- senprüfers;

8.1.5 Erweiterung des Vorstandes um weitere Mitglieder gemäß Ziffer 12.1.

8.1.6 Enthebung eines Mitglieds des Vorstandes oder des geschäftsführenden Vorstandes vom Amt aus wichtigem Grund;

8.1.7 Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des geschäftsführen- den Vorstandes oder einzelner Mitglieder;

8.1.8 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

8.1.9 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

8.1.10 Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags;

8.1.11 In allen anderen gesetzlich oder in der Satzung vorgesehenen Fällen.

8.2 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder des geschäftsführenden Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Emp- fehlungen an den Vorstand oder den geschäftsführenden Vorstand beschließen.

9. Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

9.1 Es findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr statt. Diese wird durch den geschäftsführenden Vorstand unter Wahrung einer Frist von 4 (vier) Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per Tele- fax oder per E-Mail einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder E-Mail Adresse) gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen.

9.2 Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 (zwei) Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nur Beachtung finden, wenn die Mitgliederversammlung sie mit einer qualifizierten Mehrheit (3/4) der anwesenden Mitglieder bzw. der durch Vollmacht vertretenen Stimmen für dringlich erklärt.

10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglie- derversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünf- tel (1/5) aller Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

11.1 Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmit- glied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung ein Mit- glied als Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder Wahlleiter übertragen werden.

11.2 Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

11.3 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Mitgliederversammlung teilzuneh- men, kann es für diesen konkreten Fall sein Stimmrecht auf ein anwesendes Mitglied als Vertreterin übertragen (Stimmrechtsvollmacht). Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig für die Beschlussfassung über die Gründung des Vereins. Die Stimmrechtsvollmacht muss schriftlich, widerruflich und bezogen auf die konkrete Mitgliederversammlung erteilt werden; sie ist dem geschäftsführenden Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung im Original zu überreichen.

11.4 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder stets beschlussfähig.

11.5 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

11.6 Die Änderung der Satzung bedarf der qualifizierten Mehrheit (3/4) der abgege- benen Stimmen. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, etwaige auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamts für die Eintragung erfor- derliche redaktionelle Satzungsänderungen ohne Mitwirkung der Mitgliederver- sammlung vorzunehmen.

11.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach Ziffern 8.1.6, 8.1.9 und über die Abberufung nach Ziffer 8.1.4 bedürfen der qualifizierten Mehrheit (3/4) der abgegebenen Stimmen.

11.8 Beschlüsse über eine Satzungsänderung nach Ziffer 11.6 und über die Auflö- sung des Vereins nach Ziffer 11.7 kann die Mitgliederversammlung nur fassen, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung hierauf hingewiesen und bei Änderungen der Satzung die geplante Neufassung der betroffenen Paragrafen mitgeteilt wurde.

11.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Per- son des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder und der vertretenen Stimmen, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

11.10 Die Mitgliederversammlung kann, ohne zusammenzutreten, auch auf schriftli- chem Wege beschließen. Hierbei ist jedem ordentlichen Mitglied der zu fassende Beschluss zu übersenden. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Beschlussentwurfs (Datum des Post- stempels bzw. der E-Mail) kein or-dentliches Mitglied ablehnt. Im Fall der Ab- lehnung durch ein Mitglied ist er in der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzubringen.

11.11 Für Wahlen gilt Folgendes: Haben im ersten Wahlgang 2 (zwei) oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

12. Vorstand und geschäftsführender Vorstand

12.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus insgesamt bis zu 5 (fünf), aber mindes- tens 3 (drei) ordentlichen Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 2 (zwei) weiteren Personen.

12.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem stellvertretenden Vorsit- zenden. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 bilden den erweiterten Vorstand.

12.3 Bei Gründung des Vereins besteht der Vorstand nur aus 3 (drei) Mitgliedern. Eine Erweiterung des Vorstands auf 5 (fünf) Mitglieder ist möglich sobald der Verein mehr als 50 ordentliche Mitglieder erreicht hat.

12.4 Die Vereinigung mehrerer Ämter des geschäftsführenden Vorstandes in einer Person ist unzulässig.

12.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 (zwei) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

12.6 Die Mitglieder des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes haften bei Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

12.7 Der Vorstand wählt in einer konstituierenden Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Schatzmeister und den stellvertretenden Vorsitzenden. Durch Vorstandsbeschluß kann der Vorstand jederzeit während sei- ner Amtsperiode die Zuordnung der einzelnen Vorstandsämter zu einzelnen Vorstandsmitgliedern neu regeln.

12.8 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin auch die Bestimmung weiterer Vorstandsämter und die Einrichtung von Ausschüssen regeln.

13. Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes

13.1 Der geschäftsführende Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zu- ständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

13.1.1 Bestimmung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Ver- eins erforderlich sind;

13.1.2 Führung der Geschäfte des Vereins;

13.1.3 Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tages- ordnungen;

13.1.4 Einberufung der Mitgliederversammlung;

13.1.5 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

13.1.6 Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;

13.1.7 Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;

13.1.8 Entscheidung über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, fördern- der Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie Besetzung des Beirates.

13.2 Die Mitglieder des Vorstandes können Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen erhalten. Für Mitglieder, die Aufgaben im Rahmen der Zweckverwirk- lichung übernehmen, gilt Satz 1 entsprechend.

14. Amtsdauer des Vorstandes sowie Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes

14.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 (drei) Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie blei- ben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wahlvorschläge sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, auf welcher die Wahlen stattfinden, dem Vorstand zuzuleiten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amts- periode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amts- dauer des Ausgeschiedenen.

14.2 Soweit der Vorstand mehr als drei Mitglieder umfasst, werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer bis zum Ablauf ihrer laufenden Amtszeit als Mitglieder des Vorstandes vom Vorstand gewählt; sie bleiben je- doch bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes im Amt. Ihr Aus- scheiden aus dem Vorstand hat gleichzeitig ihr Ausscheiden aus dem ge- schäftsführenden Vorstand zur Folge. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus seiner Mitte für die restliche Amtszeit des Aus- geschiedenen.

15. Beschlussfassung des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes

15.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner beiden Stell- vertreter – dem stellvertretenden Vorsitzenden resp. dem Schatzmeister –, schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Regelmäßig ist eine Einberu- fungsfrist von einer Woche einzuhalten; eine kürzere Ladungsfrist muss in je- dem Fall so bemessen sein, dass sich jedes Vorstandsmitglied auf die Vor- standssitzung vorbereiten kann. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens halbjährlich statt. Die vorgenannten Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den geschäftsführenden Vorstand.

15.2 Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand sind jeweils beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Solange der Vorstand nur aus drei Mitglieder besteht, sind sämtliche Beschlüsse einstimmig zu fas- sen. Hat der Verein einen erweiterten Vorstand von fünf Mitgliedern, entschei- det bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Sitzungen leitet jeweils der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Sit- zungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungser- gebnis enthalten.

15.3 Beschlüsse des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren und unter Verzicht auf Formen und Fris- ten der Einberufung gefasst werden, sofern alle Mitglieder des betreffenden Or- gans zustimmen. Das Umlaufverfahren kann unter den gleichen Voraussetzun- gen auch per E-Mail erfolgen.

15.4 Vorstand und geschäftsführender Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.

16. Beirat

16.1 Der geschäftsführende Vorstand kann die Einrichtung einen Beirats mit bis zu 10 (zehn) Personen beschließen. Der Beirat sollte möglichst mit Persönlichkei- ten besetzt werden, die ein besonderes Interesse an der Förderung des Ver- einszwecks haben und ein besonderes Ansehen genießen. Beiratsmitglieder müssen keine Vereinsmitglieder sein und diesem auch nicht beitreten. Die Gründungsmitglieder Sylwia Maria Bea, Katharina Reuther und Anne Schwall haben – sofern Sie keinen Sitz im Vorstand innehaben – jeweils ein Recht auf einen Sitz im Beirat.

16.2 Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

17. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

17.1 Wurde die Auflösung des Vereins beschlossen, sind – sofern die Mitgliederver- sammlung nichts anderes beschließt – der Vorstandsvorsitzende und der stell- vertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund auf- gelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

17.2 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine durch Be- schluss des Vorstandes zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mit- glieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.

19. Haftung

Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins beschränkt sich grundsätzlich auf das Vereinsvermögen.

20. Datenschutz

20.1. Zur Erfüllung seiner in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Dabei handelt es sich um folgende, sog. „listenmäßig oder sonst zusammenge- fasste“ Daten gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG:

  • Name, Titel und akademische Grade
  • Geschäftsanschrift
  • Geburtsjahr
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe
  • Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung

20.2. Die personenbezogenen Daten werden soweit möglich direkt beim Mitglied oder aus öffentlichen Verzeichnissen erhoben. Durch ihre Mitgliedschaft und die da- mit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhe- bung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

20.3. Der Verein gibt grundsätzlich keine personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt

  • wenn und soweit dies mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des betroffenen Mitglieds erfolgt
  • wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Ver- eins erforderlich ist
  • im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Mitglieds für eigene Werbe- zwecke an dritte Stellen (§ 28 Abs. 3 S. 4 BDSG, sog. „transparente Übermittlung“)

oder

  • wenn der Verein hierzu aufgrund gesetzlicher Regelungen oder gericht- licher Anordnungen verpflichtet ist.

Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten innerhalb des Mitgliederkrei- ses erfolgt nur zu dem (internen) Zweck einer erleichterten direkten Kontaktauf- nahme der Mitglieder untereinander. Die hierzu in dem „Directory“-Formular enthaltenen personenbezogenen Daten stellt das jeweilige Mitglied durch Ein- gabe in das „Directory“-Formular zur Verfügung; das Mitglied bestimmt damit selbst, ob und in welchem Umfang eine Nutzung und Weitergabe seiner perso- nenbezogenen Daten im Mitgliederkreis erfolgt.

20.4. Der Verein trifft angemessene organisatorische, technische und physische Maßnahmen zur Sicherung der ihm anvertrauten personenbezogenen Daten und schützt diese vor unbefugtem Zugriff, unbefugten Änderungen, Offenle- gung und Zerstörung.

20.5. Zugriffsberechtigte Personen sind an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden.

20.6. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunftserteilung über seine beim Verein gespeicherten personenbezogenen Daten, auf deren Berichtigung für den Fall der Unrichtigkeit sowie auf unverzügliche Sperrung und Löschung nach Been- digung seiner Mitgliedschaft.

21. Satzungsanpassungen

Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Satzung Distressed Ladies Women In Restructuring E V